Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskrebsregistergesetz

LKRG NRW

§ 12 Meldepflichtige Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/12#abs-1 (1) Meldepflichtig sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/12#abs-2 (2) Meldepflichtige Personen, die Krebserkrankungen ärztlich behandeln, sind verpflichtet, zu jedem Krebserkrankungsfall die Identitätsdaten, die meldungsbezogenen Daten sowie die medizinischen Daten und sterbefallbezogene Daten, soweit bekannt, aufzuzeichnen und zusammen mit den Angaben nach Absatz 5 zu melden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/12#abs-3 (3) Ist die Untersuchung oder ärztliche Behandlung in einer ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft, einem Medizinischen Versorgungszentrum, von einer angestellten Ärztin oder einem angestellten Arzt, in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer ähnlichen Einrichtung erfolgt, treffen die Pflichten des Absatzes 2 die Person, die kraft Gesetzes oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder eines ähnlichen Vertrages allein oder gemeinsam mit anderen zur Vertretung des Trägers der Einrichtung berechtigt ist, beim Medizinischen Versorgungszentrum die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter (ärztliche Leitung) und beim angestellten Arzt den anstellenden Arzt oder die anstellende Ärztin beziehungsweise die anstellende Berufsausübungsgemeinschaft. Dies gilt auch, wenn der Träger seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat. Die nach Satz 1 meldepflichtige Person muss alle in der Einrichtung erhobenen Daten melden, auch wenn in der Einrichtung unterschiedliche Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte die Untersuchung oder Behandlung ausgeführt und hierbei unterschiedliche Daten erhoben haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/12#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Behandlungsvertrag mit einzelnen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten geschlossen worden ist. Sind nach Absatz 3 Satz 1 mehrere Personen zur Meldung verpflichtet, so besteht, sobald eine Person die Meldepflicht hinsichtlich eines meldepflichtigen Sachverhaltes erfüllt hat, für die übrigen dazu keine Meldepflicht mehr. Durch geeignete innerbetriebliche Organisation in der Einrichtung gemäß Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass doppelte Meldungen möglichst ausgeschlossen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/12#abs-5 (5) Melderbezogene Daten sind Name, Anschrift, Institutionskennzeichen, Betriebsstättennummer, Telefonnummer, Identifizierungsnummer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Bankverbindung der meldepflichtigen Person, in deren Namen die Meldung abgegeben wird. Ist eine natürliche Person im Sinne des Absatz 1 oder 4 Satz 1 meldepflichtig, sind dies auch Vorname, akademischer Grad, Fachrichtung und bei einer Ärztin oder einem Arzt die bundeseinheitliche Arztnummer, bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt gegebenenfalls die Abrechnungsnummer, soweit sie die Zuordnung zu einer meldepflichtigen Person ermöglicht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LKRG%20NRW/12#abs-6 (6) Meldepflichtige Personen können über die Datenannahmestelle beantragen, dass ihnen Verlaufsdatensätze zu von ihnen behandelten Personen zur Verfügung gestellt werden. Ein Antrag kann gestellt werden, sobald eine Meldung der meldepflichtigen Person zur behandelten Person beim Landeskrebsregister vorliegt. Im Antrag der meldepflichtigen Person ist die meldestellenbezogene Referenznummer gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 3 anzugeben. Eine Übermittlung von Verlaufsdatensätzen unterbleibt, wenn die Betroffenen von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 13 Gebrauch gemacht haben. Die Auskunft muss einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller Therapieentscheidungen sein darf.

§ 11 § 13